Störungsnummer für Strom Netzgebiet Bayernwerk
Haben Sie einen Stromausfall oder ein anderes Problem mit Ihrer Energieversorgung? Dann wählen Sie bitte die Störungsnummer für Strom:
Telefon: 09 41-28 00 33 66
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen.
Haben Sie einen Stromausfall oder ein anderes Problem mit Ihrer Energieversorgung? Dann wählen Sie bitte die Störungsnummer für Strom:
Telefon: 09 41-28 00 33 66
Haben Sie einen Stromausfall oder ein anderes Problem mit Ihrer Energieversorgung? Dann wählen Sie bitte die Störungsnummer für Strom:
Telefon: 08041-797222
Bei Gasgeruch, Störung des Erdgaszählers oder Erdgasdruckregelgerätes, rufen Sie bitte die folgende Nummer an:
Telefon: 09 41-28 00 33 55
Für den Wechsel des Strom- bzw. Gasversorgers gelten gesetzlich vorgegebene Fristen, an die sich alle Anbieter halten müssen. Wenn Ihr bisheriger Vertrag keine langen Kündigungsfristen (z.B. Grundversorgung) vorsieht, benötigen wir etwa vier Wochen von Ihrer Beauftragung bis zu Ihrer Belieferung. Wir kündigen Ihren alten Strom- bzw. Gasliefervertrag und melden Ihre Lieferstelle beim zuständigen Netzbetreiber an. Sowohl der bisherige Lieferant als auch der Netzbetreiber müssen uns diese Schritte bestätigen. Haben wir von beiden grünes Licht, informieren wir Sie darüber mit einer Vertragsbestätigung.
Ja, auch wenn Ihr alter Vertrag noch eine Restlaufzeit hat, können Sie bei uns gerne einen Vertrag unterzeichnen. Sie werden dann über jegliche Information in Ihrem geplanten Tarif unterrichtet.
Wir bemühen uns jeden Tag mit größtmöglichem Einsatz für Sie, um dauerhaft günstige und stabile Preise anbieten zu können. Sollte es dennoch zu einer Preisanpassung kommen, werden wir Sie mindestens 6 Wochen vorher informieren. Soweit wir eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart haben, dürfen wir während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe staatlich regulierter Netzentgelte, gesetzlich vorgeschriebener Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen, denn auf diese Preisbestandteile haben wir keinen Einfluss.
Unternehmen, die in Deutschland CO2-emittierende Kraftstoffe – allen voran Diesel und Benzin – verkaufen, müssen die beim Verbrennen dieser Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen kompensieren.
Das gelingt, indem sie zusätzlich zum Beispiel alternative, klimaschonende Kraftstoffe in Verkehr bringen, die wenig bis kein klimaschädliches CO2 freisetzen. In welcher Größenordnung sie ihrem Angebot an fossilem Sprit alternative Kraftstoffe beimischen, regelt die THG-Quote. Mit diesem festgeschriebenen und jedes Jahr steigenden Prozentsatz sollen die CO2-Emissionen aller durch das Unternehmen verkauften Kraftstoffe sinken.
Zur Erfüllung dieser THG-Quote bieten sich den Unternehmen zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit |
2. Möglichkeit |
Sie können ihre CO2-Emissionen eigenständig, zum Beispiel durch den direkten Verkauf emissionsarmer Kraftstoffe wie Biodiesel (B7) und Bioethanol (E10) senken. |
Sie erwerben THG-Quotenmengen von sogenannten Dritten, die selbst nur emissionsarme oder -freie Kraftstoffe anbieten und somit nicht der Quotenverpflichtung unterliegen oder ihre Verpflichtung übererfüllen. Das sind zum Beispiel Ladesäulen- oder Biomethantankstellenbetreiber. |
Allein durch das Beimischen emissionsarmer Kraftstoffe können aber gerade die großen Mineralölkonzerne die ihnen auferlegten THG-Quoten aber schon heute nicht erfüllen. Sie sind also darauf angewiesen, THG-Quotenmengen zu kaufen, wollen sie die drohenden Strafen umgehen.
Wer hingegen schon heute auf emissionsarme Kraftstoffe setzt, profitiert gleich doppelt– er schont Klima und Umwelt und kann seine THG -Quote.